Unsere AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge mit dem Besteller. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Bestellung
Unsere Angebote sind bezüglich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkelt freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Liefertermin gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk / Lager verlassen hat. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir bei aller nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten z. B. Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik und Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.
Verlängert Sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwa hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.
3. Preise und Zahlung
Für die Berechnung sind die am Liefertage gültigen Preise maßgebend. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich der Verpackung. Die gesetzliche Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen rein netto zu bezahlen. Skontozahlungen werden nicht akzeptiert. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Kasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder
nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten. Der Kaufpreis wird in jedem Falle sofort zur Zahlung fällig, wenn der Abnehmer zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird oder sein Unternehmen veräußert bzw. ein anderer Inhaber an seine Stelle tritt. Wir sind berechtigt, vom Abnehmer der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstag an und vom Abnehmer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Gegenüber unserer Forderung kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
4. Versand, Verpackung
Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Die Kosten für den Versand trägt stets der Abnehmer. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg wird nicht gehaftet. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart und Versendung werden von uns gewählt. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und können von uns jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand nachweisbar mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so werden wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz liefern oder nachbessern. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des
Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Abnehmer der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und
der Abnehmer der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Tagen nach
Lieferungen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen hat.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Gewährleistungsfrist für neue Artikel/Sachen, ausschließlich aus unserem Lieferprogramm, beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung / Bereitstellung der Ware ab Lager / Werk an den Abnehmer - auch dahingehend, dass die Ware verspätet und auf Verschulden des Abnehmers nicht geliefert werden kann (Einlagerung).
5a Bei Generalüberholten Sachen/Artikeln gelten vorstehende Regelungen (Ziff.5) ebenfalls, die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Dies gilt auch dann, wenn die angebotenen / verkauften Sachen / Artikel nicht vom Vorlieferanten verfügbar sind und nicht zur Lieferung kommen können.
6. Schadenersatzansprüche
Die Höhe von Schadenersatzansprüchen des Abnehmers bei Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug, die lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen, wird für jedes Vertragsverhältnis auf höchstens 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Eine Haftung kommt in diesem Falle auch nur für unmittelbaren Schaden in Betracht. Ist der Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so sind die vorbezeichneten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Jegliche Schadensersatzansprüche des Abnehmers bei positiver Vertragsverletzung (insbesondere für Begleit- bzw. Mangelfolgeschäden) und bei Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, die lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus unerlaubter Handlung sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Der Abnehmer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Der Abnehmer ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns bewahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
8. Entschädigung bei Vertragsaufhebung
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Abnehmer zu vertreten hat. so muss er an uns - unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens - eine Entschädigung von 15% des Netto-Auftragswertes bezahlen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen deutschem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser Allgemeinen Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlung ist Weinsberg.
Stand Januar 2023